Baustopp für Wasserbecken auf dem Tempelhofer Feld
Published by Redakteur on 28. Februar 2014 - 17:50Pressemitteilung Nr. 15/2014 vom 28.02.2014 - berlin.de
Baustopp für Wasserbecken auf dem Tempelhofer Feld
Das geplante Wasserbecken auf dem Tempelhofer Feld darf vorerst nicht gebaut werden. Dies hat das Verwaltungsgercht in einem Eilverfahren auf Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) entschieden.
Auf dem Tempelhofer Feld soll zur Niederschlagswasserableitung ein Wasserbecken mit einer Größe von 22.500 m² errichtet und in eine in diesem Bereich neu gestaltete Parklandschaft integriert werden. Es soll damit zugleich Erholungszwecken dienen und u.a. auch die Möglichkeit zur Veranstaltung besonderer Wassersportereignisse eröffnen. Die größere Verdunstung, die das neue Regenwasserkonzept zur Folge hätte, soll sich positiv auf das Stadtklima auf dem Gelände auswirken. Im Oktober 2013 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine Baugenehmigung zur Errichtung u.a. des Beckens. Hiergegen wandte sich der BUND mit der Begründung, ihm sei mit der fehlerhaften Wahl des Baugenehmigungsverfahrens die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte verwehrt worden.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts stoppte das Vorhaben zunächst, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden. Die Kammer qualifizierte den geplanten Bau des Beckens als Herstellung eines Gewässers. Es handele sich nicht um ein vom natürlichen Wasserkreislauf abgekoppeltes bloßes technisches Bauwerk. Vielmehr erfülle das Becken verschiedene Gewässerfunktionen (etwa Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser, Lebensraum für Flora und Fauna). Für die Schaffung eines Gewässers sei aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Plangenehmigung oder ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich. Hierzu hätte es zunächst einer Vorprüfung bedurft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Das Unterlassen dieser Vorprüfung stelle einen beachtlichen Verfahrensmangel dar.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss vom 28. Februar 2014 (VG 19 L 334. 13)